BFH urteilt zur Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

 

 

 

 

Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum ersten Mal zur Ertragsbesteuerung im Fall der Veräußerung von Kryptowährungen entschieden. Konkret geht es um die als Currency Token bezeichneten BTC (Bitcoin), ETH (Ethereum) und XMR (Monero). Dem vorausgegangen sind zu diesem Themenkreis vier finanzgerichtliche Entscheidungen, das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Mai 2022 sowie zahlreiche Beiträge in der steuerrechtlichen Fachliteratur.

Dieses Urteil wird das zukünftige Verhalten von Finanzverwaltung, Steuerpflichtigen und ihrer Berater grundlegend prägen. Unzählige, bisher ruhend gestellte Einspruchsverfahren werden nun wieder fortgesetzt. Zudem dürften zahlreiche Steuerpflichtige, die bisher auf eine anderslautende Entscheidung des BFH gebaut haben, zur Nachdeklaration und Selbstanzeige übergehen.

Um Ihnen einen Überblick über Inhalt und Ausmaß des Urteils zu geben, haben wir die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:

  • Currency Token (im Entscheidungsfall BTC, ETH und XMR) sind aus steuerrechtlicher Sicht sog. Wirtschaftsgüter.
  • Sollte der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von privat gehaltenen Currency Token nicht mehr als ein Jahr betragen, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
  • Eine „Anschaffung“ ist bei Currency Token zu bejahen, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden.
  • Eine „Veräußerung“ ist bei Currency Token zu bejahen, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden.
  • Zumindest für das Streitjahr 2017 liegen keine Anhaltspunkte für ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde.

Das vollständige Urteil des BFH kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/

Für alles Weitere steht Ihnen das Team von S&P SÖFFING KRANZ bei Bedarf gerne zur Seite.