Kryptowährungen und ihre steuerlichen Risiken

Kryptowährungen, erlangen zunehmend Aufmerksamkeit von privaten und institutionellen Anlegern. Das Leitbild aller Kryptowährungen ist immer noch Bitcoin. Verglichen mit heute, fristete diese bereits Anfang 2009 gelaunchte „digitale Währung“ noch Ende 2016 zu einem Kurs von unter € 1.000 ein Nischendasein. Nach einer stark volatilen Entwicklung notiert der Bitcoin Anfang 2021 bei über € 54.000, unterliegt seither jedoch starken Wertschwankungen. Mittlerweile existieren über 10.000 weitere Kryptowährungen (sog. Altcoins), von denen einige Vertreter wie z.B. Ether (Ethereum). Litecoin, Bitcoin Cash, ADA (Cardano) & Co. bereits ebenfalls in der breiteren Masse Akzeptanz gewonnen haben. Längst haben auch Fonds in Bitcoin investiert und unzählige Handelsplattformen bieten Interessenten eine vergleichsweise einfache Möglichkeit der direkten oder indirekten Anlage.

Diese noch relativ jungen Entwicklungen bringen es jedoch mit sich, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Finanzverwaltung die Thematik „Kryptowährungen“ erst seit Kurzem (und nur vereinzelt) berücksichtigen, die diesbezüglichen Erfahrungswerte relativ gering sind und die dadurch erwachsende Planungsunsicherheit auch bei den Steuerpflichtigen teilweise sehr groß ist. Gerade die einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen waren bzw. sind vielen Menschen bei der Durchführung von Transaktionen unbewusst, die nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerbare Vorgänge darstellen.

Viele Anleger haben bestimmt schon den Rat erhalten, Kryptowährungen weiterhin zu halten, falls der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung noch nicht mehr als ein Jahr beträgt. Auf diese Weise soll die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft vermieden werden. Das sog. Daytrading, dass mittlerweile mit speziellen Apps unproblematisch von jedermann durchgeführt werden kann, würde auf dieser Basis nach Ansicht der Finanzverwaltung zu unzähligen steuerbaren Vorgängen führen, jedenfalls soweit der im Kalenderjahr erzielte Gewinn nicht weniger als € 600 beträgt.

Weit weniger Anlegern ist jedoch bekannt, dass auch der Tausch von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin gegen Ether) ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen soll. Man bedenke, dass der Erwerb von Altcoins vor wenigen Jahren nur mittels Bezahlung mit Bitcoin durchgeführt werden konnte. Der Steuerpflichtige musste also erst Bitcoins erwerben, um mit diesen wiederum Altcoins erwerben zu können. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wurden auf diese Weise unzählige Veräußerungsgeschäfte durchgeführt.

Aufgrund der Kurseinbrüche bei fast allen Kryptowährungen in den letzten Wochen stellen sich Anleger auch vermehrt die Frage, welche Möglichkeiten zur steuerlichen Berücksichtigung von erzielten Veräußerungsverlusten bestehen. Spiegelbildlich zu der Erzielung von Veräußerungsgewinnen, besteht bei der Erzielung von Veräußerungsverlusten das Verlangen der Investoren, eine Einstufung als privates Veräußerungsgeschäft zu gewährleisten.

In der jüngsten Vergangenheit hat zudem das Thema Decentralized Finance (DeFi) und die in diesem Rahmen mögliche Rentideerzielung mittels Staking, Liquidity Mining und Lending massiv an Bedeutung gewonnen. Doch was geschieht aus steuerrechtlicher Sicht mit den involvierten Coins? Handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang? Sind die Coins als eine Art Einkunftsquelle zu betrachten mit der Folge, dass eine spätere Veräußerung ein steuerbares Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn seit der Anschaffung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind? Und wie sind generierte Coins bzw. Erträge steuerlich einzuordnen? Auf diese Fragen findet der Steuerpflichtige weder im Gesetz noch in Urteilen der Finanzgerichte oder in Stellungnahmen der Finanzverwaltung eine konkrete Aussage.

Auch diese Unsicherheit bzw. Unkenntnis der steuerrechtlichen Gefahren führte in der Vergangenheit in vielen Fällen dazu, dass Steuerpflichtige die von Ihnen erzielten Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben und sich damit auf den (teilweise unmerklichen) Weg in die Steuerhinterziehung begeben haben. Auch dürften in der Vergangenheit bereits mehrfach Bestände an Kryptowährungen bzw. die diesbezüglichen Private Keys schenkweise oder im Rahmen eines Erbgangs übergegangen sein, ohne dass eine entsprechende Steuerdeklaration vorgenommen worden ist.

Dabei ist es sowohl für Privatpersonen als auch für Behörden kaum nachvollziehbar, welche Personen an einer Transaktion beteiligt sind, insbesondere wer zu welchem Zeitpunkt Kryptowährungsbestände erhalten hat. Diese Problematik wird noch dadurch verstärkt, dass Kryptowährungsbestände nicht nur innerhalb des Netzwerkes durch pseudonyme bzw. anonyme Transaktionen, sondern auch außerhalb des Netzwerks durch eine nicht zu bestätigende Weitergabe ihres sog. Private Keys übertragen werden können.

Doch selbst wenn Kryptowährungsbestände einer bestimmten Person zugeschrieben werden können, ist ein etwaig notwendiger Zugriff auf dieses Guthaben ohne Mitwirken des Inhabers unmöglich, wenn (nur) dieser seinen Private Key in einer Offline Wallet (selbst) verwaltet. Insbesondere Erben fehlt in vielen Fällen die Möglichkeit, auf in der Erbmasse befindliche Kryptowährungsbestände zuzugreifen. Es sind viele Fälle bekannt, in denen Personen ihre teils millionenschweren Kryptowerte „mit ins Grab genommen haben“. Diese Kryptowerte sind dann unwiederbringlich verloren und können von niemandem mehr genutzt werden.

Die steueroptimierte Strukturierung im Vorfeld einer Investition in bzw. der Übertragung von Kryptowährungen kann viele der zuvor genannten Problemfelder entschärfen. Zudem bieten Kryptowährungen nicht nur aufgrund ihrer positiven Wertentwicklungstendenz, sondern auch wegen ihrer Fungibilität und vielfältigen Nutzbarkeit eine enorme Attraktivität für eine gut vorbereitete Vermögensübertragung auf die nächste Generation. Und in den Fällen, in denen eine Veräußerung, ein Tausch oder ein unentgeltlicher Erwerb von Kryptowährungen ohne eine entsprechende Steuerdeklaration stattgefunden hat, kann Ihr Steueranwalt Sie bei der Schadensbeseitigung bzw. –minderung unterstützen.