Ab 1. Juli 2021 können auch inländische Spezial-AIF in Kryptowerte investieren

 

Mit dem Ziel, die Zukunfts- und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Fondsstandortes Deutschland zu fördern, sollen inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ab dem 1. Juli 2021 bis zu 20 % des Fondsvermögens in Kryptowerten (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG) anlegen können. Dies sieht der Regierungsentwurf des sog. Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vor, mit dem entsprechende Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im Investmentsteuergesetze (InvStG) vorgenommen werden sollen. Der Bundestag hat dieses Gesetz am 22. April 2021 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich noch im Mai 2021 erfolgen.  Diese Neuregelung könnte nicht nur ehebliche Neuinvestitionen nach sich ziehen, sondern trägt auch zu der in Deutschland stetig wachsenden Akzeptanz von Kryptowerten als weltweit gefragte Investitionsobjekte bei. Der Erwerb von Kryptowerten für Publikumsfonds wird allerdings noch nicht zugelassen werden.