Status Quo bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen – Die Lehren aus dem Weg zur finalen Fassung des BMF-Schreibens v. 10.5.2022

Beitrag von Dr. Steffen Kranz, LL.M. in NWB-EV Nr. 7 vom 06.07.2022 Seite 214

 

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung betreffend Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token im BMF-Schreiben v. 10.5.2022 offengelegt. Die Einordnung von virtuellen Währungen als andere Wirtschaftsgüter i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird innerhalb der finanzgerichtlichen Urteile und dem BMF-Schreiben einheitlich und eindeutig bejaht. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo zur Ertragbesteuerung von virtuellen Währungen, wie er sich auf Basis finanzgerichtlicher Urteile und des BMF-Schreibens in wesentlichen Punkten darstellt. Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Darstellung aufgrund der voranschreitenden Dynamik des Themas nur eine Wasserstandsmeldung ist.

 

Kernaussagen

  • Nach der Finanzverwaltung kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bei virtuellen Währungen nicht zur Anwendung.

 

  • Im Rahmen von Proof-of-Stake-Netzwerken muss hinsichtlich der Aktivitäten der Steuerpflichtigen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwischen dem sogenannten Forging und dem sogenannten Staking unterschieden werden.

 

  • In den Fällen von Mining (bei Proof of Stake) und Forging vermutet die Finanzverwaltung, dass eine gewerbliche Betätigung und somit keine private Vermögensverwaltung vorliegt.

 

  • Einnahmen aus dem Staking sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den Einkünften aus Leistungen i. S. von § 22 Nr. 2 EStG gehören.

 

  • Mining und Forging stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung sowohl in Bezug auf die Block Rewards als auch die Transaktionsgebühren Anschaffungsvorgänge dar.

 

  • Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Einheiten einer virtuellen Währung als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte und damit als Wirtschaftsgüter i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG anzusehen.

 

  • Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind nicht Gegenstand des BMF-Schreibens, sondern sollen im Rahmen einer ersten Ergänzung des BMF-Schreibens behandelt werden, wobei mit der Veröffentlichung dieser Ergänzung nicht vor dem 4. Quartal 2022 zu rechnen sein dürfte.

 

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