Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen

Zu diesem Thema hat das BMF im Rahmen eines Entwurfs für ein erstes Ergänzungsschreiben zum BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 erstmals Stellung bezogen.

Privatanleger aufgepasst:

Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token entweder über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers oder über eine dezentralisierte Handelsplattform (DEX) erworben oder veräußert, sollen sog. Auslandssachverhalte i.S.v. § 90 Abs. 2 AO zu bejahen sein, die für die Steuerpflichtigen eine erweiterte Mitwirkungspflicht in Form der Sachverhaltsermittlung und Beweismittelbeschaffung begründen würden.

Zudem soll das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 AO zur Schätzung berechtigt sein, wenn es die von den Steuerpflichtigen „freiwillig“ vorgehaltenen Unterlagen nicht ermöglichen, die Angaben in den Steuererklärungen zu überprüfen.

Das BMF hat um Stellungnahme zu diesem Entwurf bis zum 29. August 2022 gebeten. Dieser Bitte dürfte zahlreich nachgekommen werden.

Zum Entwurf des Ergänzungsschreibens vom BMF