Trenddiagramm für Kryptowerte und Bitcoins

Wann hört das Spiel auf und beginnt das (reale) Wirtschaftsleben?

Spielinterne Leistungen, wie zum Beispiel die Vermietung von virtuellem Land, unterfallen nicht der Umsatzsteuer. Die Veräußerung der für diese Leistung erhaltenen Token kann jedoch zu einer umsatzsteuerrelevanten Leistung führen. Zu diesem Ergebnis kam der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az. V R 38/19), das jüngst veröffentlicht wurde.

Der stark verkürzte Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag:

Der Steuerpflichtige (Kläger) erwarb im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit virtuelle Grundstücke über den Second Life Market Place und vermietete diese in den Jahren 2013 bis 2016 innerhalb der Second Life Umgebung im Austausch gegen Linden-Dollar. Die erhaltenen Linden-Dollar tauschte bzw. veräußerte der Steuerpflichtige dann über die Second Life Plattform und ließ sich im Gegenzug US-Dollar gutschreiben und auszahlen.

 

Der BFH hat insbesondere zu zwei wesentlichen Fragestellungen entschieden:

  1.  Kann die spielinterne „Vermietung“ von virtuellem Land eine umsatzsteuerrelevante Leistung eines   Unternehmers darstellen?

Entscheidung des BFH: Nein.

Entgegen  der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 13. August 2019 – 8 K 1565/18) stellt die „spielinterne „Vermietung“ von virtuellem Land bei einem Online-Spiel“ keine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG dar. In einer solchen Vermietung sieht der BFH „reine Spielvorteile“ für den Mieter, die jedoch nicht – wie es das Umsatzsteuerrecht verlangt – zu einem Verbrauch führen. Auch sollen spielinterne Umsätze, die sich darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, in der Regel nicht als Beteiligung am realen Wirtschaftsleben darstellen.

 

  1.  Kann die Veräußerung von Linden-Dollar gegen US-Dollar eine umsatzsteuerrelevante Leistung   darstellen?

Entscheidung des BFH: Ja.

Bei den Linden-Dollar handelt es sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren um ein beschränktes Lizenzrecht in Form eines virtuellen Tokens, das dem Nutzer bestimmte Inhalte, Anwendungen, Dienste und nutzerentwickelte Funktionen im Rahmen der virtuellen Welt von Second Life zugänglich macht. Die entgeltliche Übertragung der Linden-Dollar (im Austausch gegen US-Dollar) erfolge demnach im Wege der Abtretung eines vertraglichen Rechts, was zu einer umsatzsteuerrelevanten „sonstigen Leistung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führt. Insbesondere erfolgt die Übertragung von Linden Dollar – anders als die spielinterne Vermietung von virtuellem Land – an einem realen Markt, wodurch der Veräußerer dem Erwerber der Linden-Dollar einen umsatzsteuerrelevanten verbrauchsfähigen Vorteil verschafft.

 

Dieses Urteil ist wegweisend für jegliche In-Game bzw. In-App Item Trades, die über eine Spieleplattform abgewickelt werden. In diesen Fällen dürfte auch unternehmerisch agierende Item Trader grundsätzlich keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbringen. Der BFH geht in seinem Urteil zudem näher auf die Rolle einer zentralen Plattform ein, die eine Börse zum Austausch von FIAT(Gutschriften) und virtuellen Währungen unterhalten. Durch die Verwaltung bzw. Vermittlung der von den Nutzern aufgegebenen Kauf- und Verkaufsordern handelt eine solche Plattform als Kommissionärin im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG, da die Plattform in diesem Fall gegenüber den Käufern und Verkäufern zwar im eigenen Namen, da Käufer- und Verkäufer nicht unmittelbar in Kontakt treten, jedoch für Rechnung der jeweils anderen Partei handelt. Dieses Ergebnis dürfte grundsätzliche Relevanz für eine Centralized Exchange (CEX) entfalten, wenn diese ihr Unternehmen in Deutschland und somit im Inland betreibt. Diese Fälle häufen sich, nicht zuletzt aufgrund der regulatorischen Vorgaben.

 

Das Urteil des BFH vom 18. November 2021 (Az. V R 38/19) ist unter dem folgenden Link abrufbar:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210041/