Zweites Urteil zur Einkommensteuerpflicht aus der Veräußerung von Kryptowerten

Heute hat das Finanzgericht Köln das Urteil seines 14. Senats vom 25. November 2021 (Az. 14 K 1178/20) veröffentlicht. Es handelt sich um das zweite Urteil eines deutschen Finanzgerichts zur Besteuerung von „Kryptowährungen“ bzw. – so in der Begrifflichkeit der deutschen Finanzverwaltungen – „virtuellen Währungen“. Das erste Urteil kam vom Finanzgericht Baden-Württemberg und wurde bereits am 11. Juni 2021 gesprochen (Az. 5 K 1996/19). In der Sache sind beide Verfahren vergleichbar, da hier wie da die Steuerpflicht von Gewinnen in Rede steht, die der jeweilige Kläger im Jahr 2017 aus der Veräußerung / Tausch von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Jahr erzielt hat. Beide Urteile kommen unterm Strich auch zu der gleichen rechtlichen Beurteilung (zu den Urteilsgründen s.u.).

Der Stellenwert des heute veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Köln ist jedoch insoweit größer, als dieses über die Revision den Gang zum BFH (Az. des BFH: IX R 3/22) eröffnet. Die Revision wurde zwar auch im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zugelassen und zuerst auch eingelegt, mittlerweile jedoch wieder zurückgenommen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Entscheidungsgründe des Urteils des Finanzgericht Köln mit den jeweiligen Randziffern. Unsere Stellungnahme zu diesen und weiteren Punkten des Urteils wird an anderer Stelle erfolgen.

  • Vollzugsdefizit, aber kein verfassungswidriger Zustand

 

    • Von einem Vollzugsdefizit, welches zu einer gleichheitswidrigen oder sonst rechtswidrigen Besteuerung führen würde, kann bei der Besteuerung von Kryptowerten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Rede sein.“ (vgl. Rz. 38)
    • Zwar sei es für die Finanzbehörden schwierig, Kenntnis von den steuerrelevanten Sachverhalten zu erlangen. Dadurch bedingte Vollzugsdefizite führten jedoch nicht zu einem
      verfassungswidrigen Zustand, weshalb auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowerten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht einzuholen gewesen sei. (vgl. Rz. 39 u. 40)
    • Die Steuerbelastung bei Kryptogeschäften beruhe zudem nicht nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen, da „durchaus gewisse Kontrollmöglichkeiten“, wie z.B. mithilfe von Handelsplattformen, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken bestehen würden. Zudem sei es „durchaus denkbar, dass die Finanzverwaltung die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten früher oder später zunutze macht, indem sie retrospektiv versucht, die Blockchain auszulesen und die hinter den Transaktionen stehenden Personen zu identifizieren.“ (vgl. Rz. 40)

 

  • Veräußerungsgewinne als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte

 

    • Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero stellen Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar.“ (R. 46)
    • Die „als elektronische Daten aus elektrischen Spannungen bestehenden Kryptowerte“ würden sich jedenfalls dann zu einem Wirtschaftsgut verselbstständigen, wenn sie – wie im Streitfall – zum Gegenstand eines Erwerbsvorgangs gemacht werden. (vgl. Rz. 59).
    • Kryptowerte würden zudem eine strukturelle Vergleichbarkeit zu Fremdwährungen aufweisen (Rz. 63)
    • Da Kryptowerte mit Devisen vergleichbar seien, sollen für den Kauf und Verkauf von Kryptowerten auch dieselben Grundsätze gelten, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind. (vgl. Rz. 68)
    • Die Zurechnung von Kryptowerten nach § 39 AO sei eine Rechtsfolge der Wirtschaftsguteigenschaft. (vgl. Rz. 61)
    • Der rein theoretischen Möglichkeit eines 51%-Angriffs könne für die Zurechnung nach § 39 AO keine entscheidende Bedeutung für die steuerrechtliche Zurechnung beigemessen werden. (Rz. 70)

 

  • Zivilrecht

 

    • In zivilrechtlicher Hinsicht bestehe „weitestgehend Einigkeit, dass es sich um sonstige Gegenstände im Sinne von § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB handelt.“ Daher sollen bei Kryptowerten die kaufrechtlichen Vorschriften über die Verweisung in § 453 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommen können, sofern diese mit Geld erworben werden. (vgl. Rz. 54)
    • Auch im Streitfall hätten der Kläger und seine Handelspartner durch den Abschluss von Kaufverträgen nach § 453 BGB (über Kryptobörsen) zivilrechtlich Ansprüche und Verpflichtungen begründet. (Rz. 58)
    • Anstelle eines Kaufvertrags könne auch ein Tauschvertrag nach § 480 i.V.m. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB stehen, nämlich wenn anstelle einer Bezahlung in Geld andere Kryptowerte als Gegenleistung gewährt oder Kryptowerte als Zahlungsmittel für Waren oder Leistungen eingesetzt werden. (vgl. Rz. 54)
    • Bei Kryptowerten handele es sich mangels Körperlichkeit jedenfalls nicht um Sachen I.S.v. § 90 BGB. Zudem seien die Voraussetzungen von Bargeld, Buchgeld, Geldzeichen und E-Geld ebenfalls nicht erfüllt. (vgl. Rz. 54)

 

  • Deklarierte Höhe der Anschaffungskosten und Veräußerungspreise

 

    • Im Falle des Tauschs von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung soll als Veräußerungspreis der tagesaktuelle Wert der als Gegenleistung erworbenen Kryptowährung anzusetzen sein. (Rz. 76).
    • Dem Steuerpflichtigen müsste bekannt sein, zu welchen Preisen der Kryptowerte anschafft und veräußert. Er müsste sich an seinen Aufzeichnungen festhalten lassen. (vgl. Rz. 79).
    • Sollte der Steuerpflichtige (Kläger) im finanzgerichtlichen Verfahren die von ihm selbst hierzu vorgetragenen Tatsachen (Werte) bestreiten, würde dies als bloßes unqualifiziertes Bestreiten zurückzuweisen sein. Insoweit handele es sich nicht um ein Bestreiten von Tatsachen im prozessrechtlichen Sinn, sondern lediglich um eine (abweichende) rechtliche Würdigung der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte. (vgl. Rz.79).

 

Das vollständige Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. November 2021 (Az. 14 K 1178/20) ist unter dem folgenden Link abrufbar:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2021/14_K_1178_20_Urteil_20211125.html